Bereich: Filmwerke und Fotos


1. Geltungsbereich


1.1 Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse über die Herstellung und Lieferung von Filmwerken zwischen dem Auftraggeber und der Hinz CTS GmbH (nachfolgend „Produzent“ genannt). Für zukünftig abgeschlossene Ergänzungs- oder Folgeaufträge gelten die AGB entsprechend. Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben sind nur dann gültig, wenn sie vom Produzenten schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit sie der Produzent schriftlich anerkennt.


1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für etwaige Rechtsnachfolger des Auftraggebers.


2. Vertragsabschluss


2.1 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen und Kostenvorschläge des Produzenten sind, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt, freibleibend und unverbindlich.


2.2 Jede schriftliche, telefonische oder online gestellte Anfrage stellt ein Angebot an den Produzenten zum Abschluss eines Vertrags zur Erbringung der darin definierten Dienstleistungen dar. Der Produktionsvertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Produzenten zustande. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Produzenten schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss.


2.3 Mit Vertragsschluss werden die vorliegenden Geschäftsbedingungen des Produzenten vom Auftraggeber akzeptiert.


3. Vergütung


3.1 Die vom Produzenten angegebenen Preise lauten in EURO (€) und verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich angewiesen wurde. Im vertraglich vereinbarten Preis sind die gesamten Herstellungskosten enthalten. Im Preis inbegriffen ist auch die Bereitstellung einer vorführfähigen Erstkopie. Soweit nicht anders vereinbart, sind Reise- und Materialkosten im Preis enthalten.


3.2 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.


3.3 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Produzenten zurückzuführen sind.


3.4 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Produzenten verursacht wurde, z.B. durch Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.


3.5 Sofern in einem Angebot nicht explizit enthalten, gelten 150 km Wegstrecke von Hannover aus als frei. Darüber hinaus anfallende Entfernungen werden, sofern nicht individuell geregelt, gesondert abgerechnet.


4. Herstellung


4.1 Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Skripte, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern darüber kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.


4.3 Gegebenenfalls erforderliche Drehgenehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen.


4.3 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Für die sachliche und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch den Produzenten befolgt und umgesetzt wurden.


4.4 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber die Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden, ist eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.


5. Zeitplan


5.1 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der Produzent den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.


5.2 Sofern die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere, wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers gar nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


5.3 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann, die der Produzent trotz der gebotenen Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen oder Telekommunikation etc.) gilt Artikel 5 Abs. 2 entsprechend.


5.4 Stornobedingungen für Aufnahmetermine bei Absage durch den Auftraggeber:

• ab drei Tage vor dem Aufnahmetag – 25 % Ausfallhonorar

• ab zwei Tage vor dem Aufnahmetag – 50 % Ausfallhonorar

• ab einen Tag vor dem Aufnahmetag – 75 % Ausfallhonorar

• am Aufnahmetag – 100 % Ausfallhonorar


6. Prüfungen und Abnahme


6.1 Werden dem Auftraggeber während der Produktionsphase Texte, Rohschnitte, Nachrichten u. s. w. zur Prüfung, Auswahl oder Antwort vorgelegt, so ist er verpflichtet, sich entsprechend darüber zu erklären. Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Übermittlung oder Vorführung, gilt der entsprechende Prüfgegenstand als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Erklärt sich der Auftraggeber auch innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung noch nicht, so ist der Produzent berechtigt den noch nicht berechneten Teil des Komplettpreises in Rechnung zu stellen.


6.2 Nach Fertigstellung des Films übermittelt der Produzent dem Auftraggeber eine Kopie des Filmwerks oder einen entsprechenden Link durch welche der Auftraggeber die Gelegenheit erhält, den Film anzusehen und auf etwaige Mängel zu prüfen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Film maximal ein Mal überarbeitet. Weitere Änderungen werden gesondert und je nach Aufwand in Rechnung gestellt.


6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt oder gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung, gilt der Film als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.


6.4 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Films verpflichtet, sofern der erstellte Film den Vorgaben des genehmigten Skriptes der Vorbesprechung einschließlich etwaiger Änderungsvorhaben des Auftraggebers entspricht und technisch und qualitativ den allgemeinen Standards genügt.


6.5 Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, die allein auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückgehen, können nur einmalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist der Produzent nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.


7. Urheberrechte


7.1 Der Produzent verfügt über alle zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte oder wird diese Rechte in dem erforderlichen Umfang erwerben, soweit sie nicht bei einer Verwertungsgesellschaft liegen.


7.2 Nach Fertigstellung des Filmwerks und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt der Produzent dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Film ein, soweit sie dem Produzenten selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigen im handelsüblichen Rahmen erworben sind.


7.3 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, den Film in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften wie etwa GEMA und GVL und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese etwaigen Rechte und/oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber gegebenenfalls selbst auf eigene Kosten einzuholen.


7.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachige Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.


7.5 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen, sein Firmenzeichen und seine Internet- und Firmenadresse als Copyrightvermerk branchenüblich im Abspann oder nach Vereinbarung an anderer Stelle zu zeigen. Der Produzent hat unabhängig von dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (z.B. Showreel, Website, Facebook etc.) vorzuführen oder vorführen zu lassen.


8. Haftung


8.1 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Produzent nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Produzenten oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung für Schäden wird nur im Rahmen der vom Produzenten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung übernommen.


8.2 Finden auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten in dessen Geschäfts- und/oder Betriebsräumen statt, ist eine Haftung des Produzenten für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.


9. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber


9.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Gemeinkosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.


9.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich Gemeinkosten (20% der Auftragssumme) und entgangenen Gesamtgewinn (10% der Auftragssumme) in Rechnung zu stellen.


9.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.


10. Schlussbestimmungen


10.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.


10.2 Änderungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen der Schriftform.


10.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Produzenten.


10.4 Für alle Streitigkeiten über Vertragsverhältnisse, die diesen AGB unterliegen, ist Gerichtsstand der Sitz des Produzenten.